Welche zusätzliche EMRK-Garantie verletzt sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, da es Saisoniers nicht möglich gewesen sei, Ehegatten und allfällige Kinder in die Schweiz zu nehmen (Beschwerde S. 2; Replik S. 2), ist zunächst anzumerken, dass weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Thematik für die vorliegend strittige Frage der Bemessung der Beitragszeit Relevanz zukommen sollte.