Betreffend die geltend gemachte Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen ist und nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte Wirkung entfaltet (BGE 123 II 472 E. 4c S. 477). Art. 14 EMRK kommt daher keine selbstständige Geltung als Menschenrecht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.2; 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 9.2). Welche zusätzliche EMRK-Garantie verletzt sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.