3.3. Bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Mai 2021 ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1979 lediglich von einer Beitragszeit von neun Monaten aus (VB 107). Dies deckt sich mit den Angaben im IK-Aus- zug, nach welchen der Beschwerdeführer lediglich zwischen April und Dezember 1979 einer Erwerbstätigkeit nachging (VB 59), was dieser denn auch nicht in Abrede stellt.