3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht weder geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), es liege kein Rückkommenstitel vor, noch wendet er sich gegen die eigentliche Bemessung der Beitragsdauer, wofür ausweislich der Akten denn auch kein Anlass besteht. Er erblickt indes in der Handhabung, dass ein Beitragsjahr erst ab elf Beitragsmonaten ganz angerechnet wird (E. 2.4.), eine Diskriminierung von Saisoniers (Beschwerde S. 2; Replik S. 2 f.). Deshalb sei für das Jahr 1979 ein ganzes Beitragsjahr anzurechnen (Replik S. 2). -5-