3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einträge aus dem IK (VB 59 ff.) für die Jahre 1979, 1980 und 1981 (betreffend die letzteren beiden in Abweichung zu den Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021 [VB 105 f.; 147 ff.]), von unvollständigen Beitragsjahren aus (VB 302; 305; 343). Damit ergab sich eine Beitragsdauer von nunmehr bloss noch 36 Jahren und fünf Monaten, was zur Anwendung der Rentenskala 41 führte. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'190.00 errechnete sie (unter Berücksichtigung einer Kürzung zufolge Plafonierung ab Juni 2019 [vgl. VB 105;