2.3. Bei vollständiger Beitragsdauer gelangt eine volle Rente zur Auszahlung, wogegen bei unvollständiger Beitragsdauer nur Anspruch auf eine Teilrente besteht (Art. 29 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 30bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV). -4-