Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die betragsmässige Höhe der mit Verfügung vom 10. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 301 ff.) für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2022 zugesprochenen Rente sowie die Rechtmässigkeit der damit einhergehenden Rückforderung von Fr. 2'459.60 gegenüber dem Beschwerdeführer. 2. 2.1. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können zurückgefordert werden, wenn die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).