Zudem stellte er den Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über die "analoge Einsprache" betreffend AHV-Rente rechtskräftig entschieden worden sei. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich nicht vernehmen. 2.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. August 2023 an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2022 fest.