In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021 eine ganze Rente ab dem 1. April 2021 zu, wobei sie von einer Beitragsdauer von 37 Jahren und neun Monaten sowie der Rentenskala 43 ausging. Mit Verfügung vom 10. März 2022, die die Verfügung vom 16. Juni 2021 ersetzte, berechnete die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für die Zeitspanne vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2022 (Erreichen des ordentlichen Pensionsalters) neu, ging dabei von einer Beitragsdauer von 36 Jahren und fünf Monaten sowie der Rentenskala 41 aus und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 2'459.60 an zu viel ausbezahlten Renten zurück.