1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Oktober 2016 (erneut) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zunächst verneint hatte, hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2020.464 vom 11. Januar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.