4.4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 unter anderem geltend, die Rückforderung stelle für sie wirtschaftlich eine grosse Härte dar, und legte als Beweis Kontoauszüge bei. Sofern dies als (sinngemässes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesehen werden kann, ist dieses abzuweisen, soweit darauf wegen fehlender anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin überhaupt einzutreten ist. So hat die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2022 – bis heute -7-