4.3. Das Bestehen des guten Glaubens beim Leistungsbezug kann unter den vorerwähnten Umständen nicht bejaht werden. Fehlt es an der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug, so kann ein Erlass basierend auf Art. 25 Abs. 1 ATSG trotz allfälliger grosser Härte nicht gewährt werden, müssen doch beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung der für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 4'812.00 demnach mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 zu Recht abgewiesen.