Umständen nicht als entschuldbar, hätte sie doch mit zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel der Ergänzungsleistungszahlungen spätestens ab September 2021, als sie für ihre bisherige Wohnung aufgrund des Brandes keinen Mietzins mehr entrichten musste, erkennen können. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – welche zu diesem Zeitpunkt ihre frühere Wohnung in X. infolge des Brands längst verlassen und zudem dafür letztmals für August 2021 Miete bezahlt hatte (vgl. VB 77, S. 1) – mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 unter abermaliger Berücksichtigung des