20. Dezember 2019 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2020 in VB 57, S. 1, und das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Dezember 2018 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2019 in VB 53, S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde ferner mit den jeweiligen Verfügungen auf die gesetzliche Meldepflicht von Art. 31 ATSG beziehungsweise Art. 24 ELV hingewiesen. Exemplarisch wurden als meldepflichtige Vorgänge Adressänderungen, Mietzinsänderungen, Veränderungen der Anzahl von Mitbewohnern und Wohnsitzwechsel aufgeführt (vgl. bspw. die Verfügungen vom 6. März -6-