4. 4.1. Ihren rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 betreffend rückwirkende Anpassung des EL-Anspruchs und Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen von Fr. 4'812.00 für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wohnungsbrand ab dem 18. September 2021 im Wesentlichen bei ihrer Tochter in Y. gewohnt habe. Der Mietzins von monatlich Fr. 1'116.00 sei zu gleichen Teilen auf die drei im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen, womit in Abweichung vom zuvor angerechneten Mietzins von jährlich Fr. 13'200.00 (Höchstbetrag; vgl. das