2. Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Aargau. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher örtlich (und sachlich) zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau während des hier in Frage stehenden Zeitraums (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 895 mit Verweis auf E. 2.2 des in AHI 2003 S. 446 f. publ.