Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 4'812.00 für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 an sich, wurde diese doch mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 rechtskräftig verfügt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückforderung von Fr. 950.00 für den Monat März 2022 mit Verfügung vom 7. März 2022 beziehungsweise der Erlass dieser Rückforderung, hat die Beschwerdegegnerin darüber mit vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid doch nicht entschieden.