Vielmehr habe sie gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass sie aufgrund der offenkundig anspruchserheblichen Veränderung ihrer Verhältnisse infolge des Wohnungsbrands mit nachfolgendem Wegzug ab September 2021 und der damit verbundenen Reduktion von Mietkosten keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe mehr hatte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die fraglichen Leistungen in gutem Glauben bezogen zu haben. Ausserdem stelle die Rückerstattung für sie wirtschaftlich eine grosse Härte dar. Die Rückerstattung sei ihr folglich zu erlassen.