in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage[VB] 145; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2022 in VB 141) im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass sie aufgrund der offenkundig anspruchserheblichen Veränderung ihrer Verhältnisse infolge des Wohnungsbrands mit nachfolgendem Wegzug ab September 2021 und der damit verbundenen Reduktion von Mietkosten keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe mehr hatte.