2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2022 und die Gewährung des Erlasses der Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache mit Entscheid VV.2022.247 vom 12. Januar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: