Am 23. August 2021 kam es zu einem Brand in ihrer Wohnung, woraufhin sie für einige Wochen bei ihrer einen Tochter in Z. und anschliessend für einige Monate bei ihrer anderen Tochter in Y. wohnte, ehe sie per 1. März 2022 eine neue Wohnung im Kanton Aargau bezog. Die Beschwerdegegnerin verneinte aufgrund des Wegzuges aus dem Kanton Thurgau mit Verfügung vom 7. März 2022 einen weiteren Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2022 hinaus und zog diesen zudem mit Verfügung vom 10. März 2022 für die Zeit ab dem 1. September 2021 aufgrund tieferer Mietkosten nach dem Wohnungsbrand in Revision und forderte von der