Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.19 / sb / fi Art. 33 Urteil vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, gegnerin Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 4. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin von Ergänzungs- leistungen (EL) zur AHV/IV. Am 23. August 2021 kam es zu einem Brand in ihrer Wohnung, woraufhin sie für einige Wochen bei ihrer einen Tochter in Z. und anschliessend für einige Monate bei ihrer anderen Tochter in Y. wohnte, ehe sie per 1. März 2022 eine neue Wohnung im Kanton Aargau bezog. Die Beschwerdegegnerin verneinte aufgrund des Wegzuges aus dem Kanton Thurgau mit Verfügung vom 7. März 2022 einen weiteren Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2022 hinaus und zog diesen zudem mit Verfügung vom 10. März 2022 für die Zeit ab dem 1. September 2021 aufgrund tieferer Mietkosten nach dem Wohnungsbrand in Revision und forderte von der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Feb- ruar 2022 den Betrag von Fr. 4'812.00 zurück. Eine dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 ab. Dieser er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin – wie be- reits in ihrer Einsprache vom 28. März 2022 – um Erlass der Rückerstat- tung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegne- rin wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2022 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 fest. 2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fristge- recht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 4. November 2022 und die Gewäh- rung des Erlasses der Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungs- leistungen. Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Thur- gau die Sache mit Entscheid VV.2022.247 vom 12. Januar 2023 zuständig- keitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Gesuches um Er- lass der Rückerstattung der vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'812.00 -3- in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (Vernehmlassungs- beilage[VB] 145; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2022 in VB 141) im Wesentlichen damit, die Beschwerde- führerin habe die fraglichen Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass sie aufgrund der offenkundig anspruchserheblichen Veränderung ihrer Verhältnisse in- folge des Wohnungsbrands mit nachfolgendem Wegzug ab September 2021 und der damit verbundenen Reduktion von Mietkosten keinen An- spruch auf Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe mehr hatte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die fraglichen Leistungen in gutem Glauben bezogen zu haben. Ausserdem stelle die Rückerstattung für sie wirtschaftlich eine grosse Härte dar. Die Rückerstattung sei ihr folglich zu erlassen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang Fr. 4'812.00 mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 zu Recht ab- gewiesen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dem- gegenüber die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 4'812.00 für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 an sich, wurde diese doch mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 rechtskräftig verfügt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet die Rückforderung von Fr. 950.00 für den Monat März 2022 mit Verfügung vom 7. März 2022 beziehungsweise der Erlass dieser Rückfor- derung, hat die Beschwerdegegnerin darüber mit vorliegend angefochte- nen Einspracheentscheid doch nicht entschieden. 2. Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwer- deführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kan- ton Aargau. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher örtlich (und sachlich) zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau während des hier in Frage ste- henden Zeitraums (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 895 mit Verweis auf E. 2.2 des in AHI 2003 S. 446 f. publ. Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 i. Sa. B. L.). 3. 3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, -4- muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Er- lassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind ku- mulativ zu erfüllen. 3.2. Die Erlassvoraussetzung des – stets zu vermutenden (Art. 3 Abs. 1 ZGB; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungs- leistungen, ZBJV 1995 S. 481) – guten Glaubens ist nicht schon bei Un- kenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner bös- willigen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge- macht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder durch diese begünstigt wurde. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Grobe Fahr- lässigkeit ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181 mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 4.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Ok- tober 2018 E. 6.3.4). Massgebend ist also, ob sich jemand unter den gege- benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zu- mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1, SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.2). Es ist folglich zu fragen, ob der Rücker- stattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Er muss sich demnach bezüglich der Rechtmässigkeit der von ihm empfangenen Leistungen in einem entschuldbaren Irrtum be- funden haben. Dieser muss sich nicht zwingend auf den Sachverhalt be- ziehen, welcher den ausgerichteten Leistungen zugrunde liegt, sondern kann auch dessen rechtliche Würdigung betreffen (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumut- bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus- geblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, dass eine versicherte Person aus einer allfälligen blossen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405, 110 V 334 E. 4 S. 338). Zusammenfassend muss demnach beim Bezüger einer zu- rückgeforderten Leistung das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des -5- Leistungsbezuges gefehlt haben und dessen Fehlen muss nach einem ob- jektiven Massstab und unter den konkreten Umständen entschuldbar sein (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG). 4. 4.1. Ihren rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 betreffend rückwirkende Anpassung des EL-Anspruchs und Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen von Fr. 4'812.00 für die Periode vom 1. Septem- ber 2021 bis 28. Februar 2022 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wohnungsbrand ab dem 18. Sep- tember 2021 im Wesentlichen bei ihrer Tochter in Y. gewohnt habe. Der Mietzins von monatlich Fr. 1'116.00 sei zu gleichen Teilen auf die drei im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen, womit in Abweichung vom zuvor angerechneten Mietzins von jährlich Fr. 13'200.00 (Höchstbetrag; vgl. das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. März 2020 betr. EL-Anspruch ab dem 1. April 2020 in VB 64, S. 1) beziehungsweise Fr. 14'160.00 (effektiver Mietzins unterhalb des Höchstbetrags der Region 2; vgl. das Berech- nungsblatt zur Verfügung vom 23. Dezember 2020 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 in VB 68, S. 1, sowie das Berechnungsblatt zur Verfü- gung vom 23. Dezember 2021 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2022 in VB 91, S. 1) nunmehr Fr. 372.00 pro Monat, entsprechend Fr. 4'464.00 pro Jahr, auf die Beschwerdeführerin entfielen. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 ein EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin von monatlich Fr. 595.90, was zu einer Rückforderung von total Fr. 4'812.00 führe (VB 135). 4.2. Dass in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen der Mietzins ihrer (früheren) Wohnung in X. in der Höhe von monatlich Fr. 1'180.00 (vgl. den Mietvertrag in VB 49, S. 8), d.h. Fr. 14'160.00 jährlich, (allenfalls bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag) berücksichtigt wurde, war der Be- schwerdeführerin aus diversen Verfügungen der Beschwerdegegnerin hin- reichend bekannt (vgl. aus der Zeit vor dem Wohnungsbrand bspw. das Berechnungsblatt zur Verfügung betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 in VB 68, S. 1, das Berechnungsblatt zur Verfügung betr. EL-Anspruch ab dem 1. April 2020 in VB 64, S. 1, das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 20. Dezember 2019 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2020 in VB 57, S. 1, und das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Dezember 2018 betr. EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2019 in VB 53, S. 1). Die Beschwer- deführerin wurde ferner mit den jeweiligen Verfügungen auf die gesetzliche Meldepflicht von Art. 31 ATSG beziehungsweise Art. 24 ELV hingewiesen. Exemplarisch wurden als meldepflichtige Vorgänge Adressänderungen, Mietzinsänderungen, Veränderungen der Anzahl von Mitbewohnern und Wohnsitzwechsel aufgeführt (vgl. bspw. die Verfügungen vom 6. März -6- 2020 in VB 65, S. 2, vom 20. Dezember 2019 in VB 59, S. 2, und vom 18. Dezember 2018 in VB 55, S. 2). Mit Blick auf diese Umstände ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis der Massgeblichkeit des Mietzinses für die EL-Berechnung und ihrer Meldepflicht hatte oder mit Blick auf die von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr zu verlangende all- gemeine Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte haben können. Trotzdem mel- dete sie der Beschwerdegegnerin weder den Wohnungsbrand noch ihre nachfolgenden Umzüge. Damit erscheint das (von der Beschwerdeführerin behauptete) fehlende Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leis- tungsbezuges nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen nicht als entschuldbar, hätte sie doch mit zumutbarer Aufmerk- samkeit den Rechtsmangel der Ergänzungsleistungszahlungen spätestens ab September 2021, als sie für ihre bisherige Wohnung aufgrund des Bran- des keinen Mietzins mehr entrichten musste, erkennen können. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – welche zu diesem Zeitpunkt ihre frühere Wohnung in X. infolge des Brands längst verlassen und zudem dafür letztmals für August 2021 Miete bezahlt hatte (vgl. VB 77, S. 1) – mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 unter abermaliger Berücksichtigung des bisherigen Mietzinses von jährlich Fr. 14'160.00 (vgl. VB 91, S. 1) einen unveränderten EL-Anspruch ankündigte und gleichzeitig erneut (zweifach) auf die Meldepflicht von Art. 31 ATSG hinwies (vgl. VB 93, S. 2 ff.). 4.3. Das Bestehen des guten Glaubens beim Leistungsbezug kann unter den vorerwähnten Umständen nicht bejaht werden. Fehlt es an der Gutgläubig- keit beim Leistungsbezug, so kann ein Erlass basierend auf Art. 25 Abs. 1 ATSG trotz allfälliger grosser Härte nicht gewährt werden, müssen doch beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 3.1.). Die Be- schwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung der für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 4'812.00 demnach mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 zu Recht abgewiesen. 4.4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwer- deführerin machte mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 unter anderem geltend, die Rückforderung stelle für sie wirtschaftlich eine grosse Härte dar, und legte als Beweis Kontoauszüge bei. Sofern dies als (sinngemäs- ses) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesehen werden kann, ist dieses abzuweisen, soweit darauf wegen fehlender an- waltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin überhaupt einzutreten ist. So hat die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2022 – bis heute -7- die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Beurteilung des Ge- suchs nicht eingereicht. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (die fehlende Aussichtslosig- keit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG) sind unter diesen Voraus- setzungen mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Beschwerde angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage überdies als aussichtlos zu gelten hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner