5.4. Zusammenfassend ist es aktuell aufgrund der unzureichenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beginn der mindestens ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Beginn Wartejahr) sowie den Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend relevanten) Invalidität festzulegen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Der massgebliche Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff.