Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiterführende Abklärungen davon ausgehen, die Invalidität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz -8- eingetreten bzw. (gegebenenfalls) es bestehe weiterhin der gleiche Versicherungsfall.