Echtzeitliche medizinische Berichte, in denen dem Beschwerdeführer schon vor seiner Einreise in die Schweiz eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, finden sich in den Akten nicht. Selbst wenn die (auf dem gleichen Gesundheitsschaden basierende) Invalidität jedoch bereits vor der Einreise in die Schweiz als eingetreten zu gelten hätte, hätte das Rentengesuch nicht ohne Weiteres abgewiesen werden dürfen, sondern es wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob den nach der Einreise geleisteten Arbeitseinsätzen (VB 87 S. 2) die Bedeutung eines erheblichen Unterbruchs der Invalidität beizumessen wäre, so dass vom