5.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 davon aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente könnten nicht erfüllt sein, da der Versicherungsfall spätestens im Jahr 2008 und somit vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eingetreten sei (VB 95 S. 1 f.).