S. 4 f.). Selbst wenn mit den Ausführungen von RAD-Arzt B._____ vom 20. September 2022 aber ein Eintritt des Gesundheitsschadens oder eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in invalidisierendem Ausmass vor Einreise in die Schweiz bewiesen wäre, sei damit noch keine vorbestehende Invalidität begründet. Der Eintritt des Gesundheitsschadens sei nicht gleichzusetzen mit dem im vorliegenden Fall massgebenden Eintritt der Invalidität. Er sei ausweislich der Akten im Jahr 2015 während drei Monaten am Stück und im Jahr 2016 während sechs Monaten am Stück voll erwerbstätig gewesen. Eine Invalidität könne zuvor also noch gar nicht entstanden sein (vgl. Beschwerde S. 5).