Dieser habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf Berichte bezogen, die schon zum Zeitpunkt des Verfahrens vor Bundesgericht aktenkundig gewesen seien. Dieses habe jedoch explizit festgehalten, dass aufgrund der bekannten medizinischen Dokumentation nicht darüber befunden werden könne, ob die Invalidität schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei oder nicht. Gerade deshalb sei der Fall zur Neuabklärung zurückgewiesen worden. Die Ausführungen von RAD-Arzt B._____ seien wenig differenziert und auf echtzeitliche Dokumente aus den Jahren im Ausland habe er sich bei seiner Beurteilung nicht abgestützt.