5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht invalid gewesen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin ihm eine IV-Rente mit der Behauptung des Gegenteils vorenthalten wolle, so habe der Entscheid zu ihren Ungunsten auszufallen, wenn sie die Sachverhaltsgrundlagen für die vor der Einreise bereits bestehende Invalidität nicht beweisen könne. Der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt B._____ vom 20. September 2022 komme des Weiteren kein Beweiswert zu. Dieser habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf Berichte bezogen, die schon zum Zeitpunkt des Verfahrens vor Bundesgericht aktenkundig gewesen seien.