4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 95) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2022. Darin hielt dieser fest, nach Aktenlage liege mit der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem Jahr 2007 ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer seither nicht nachhaltig eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe abbilden können.