Arbeitsunfähig ist auch, wer seine Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 4 IVG mit weiteren Hinweisen).