O., N. 35 zu Art. 28 IVG). Beginnt die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen, kann der Anspruch auf eine Rente erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 36 zu Art. 28). -5-