Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 6 VO Nr. 883/04; SR 0.831.109.268.1).