Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.599 vom 12. Juni 2020 ab. Die gegen dieses Urteil geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_510/2020 vom 2. November 2020 gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts sowie die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegegnerin das medizinische und berufliche Dossier und nahm Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2023 erneut ab.