Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.199 / lf / fi Art. 148 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 26. Juni 2017 (Posteingang 25. Juli 2017) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizi- nische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.599 vom 12. Juni 2020 ab. Die gegen dieses Urteil geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_510/2020 vom 2. November 2020 gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts sowie die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegeg- nerin das medizinische und berufliche Dossier und nahm Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2023 erneut ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14. März 2023 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. März 2023 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. April 2023 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem un- entgeltlichen Vertreter MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 14. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 95) abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehält- lich Art. 9 Abs. 3 IVG - sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen (vgl. Art. 80a IVG; BGE 133 V 320 E. 3 S. 322 f.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 6 IVG) -, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 3.2. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). -4- Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versi- cherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Min- destbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 6 VO Nr. 883/04; SR 0.831.109.268.1). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit An- rechnung von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA- Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, kann keine ordentliche schweizerische IV-Rente ausgerichtet werden (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfest- setzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 3005; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 36 IVG). Dies begründet keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer gilt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf BGE 131 V 390 E. 5 ff.). 3.3. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeit- punkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.4. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar- beitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, wobei die Entlöhnung nicht wesentlich ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 28 IVG). Be- ginnt die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfä- higkeit neu zu laufen, kann der Anspruch auf eine Rente erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 36 zu Art. 28). -5- 3.5. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f.). Arbeitsunfähig ist auch, wer seine Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 4 IVG mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 95) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2022. Darin hielt dieser fest, nach Aktenlage liege mit der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem Jahr 2007 ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer seither nicht nachhaltig eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe abbilden können. Er habe im Zuge des Auftretens einer zu Schizophrenie passenden Symptomatik sein Studium nicht fortsetzen können. Erwähnt würden seit damals mehrere stationäre, meistens notfallmässige Einweisungen in verschiedene psychiatrische Kliniken. Die Einschätzung vom 15. August 2017 durch Dr. med. C._____ habe gelautet, dass prognostisch mit keiner stabilen Situation zu rechnen sei. Erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer bereits in Q._____ eine Rente aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bezogen haben solle (VB 89). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -6- 4.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht invalid gewesen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin ihm eine IV-Rente mit der Behauptung des Gegenteils vorenthalten wolle, so habe der Entscheid zu ihren Ungunsten auszufallen, wenn sie die Sachverhaltsgrundlagen für die vor der Einreise bereits bestehende Invalidität nicht beweisen könne. Der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt B._____ vom 20. September 2022 komme des Weiteren kein Beweiswert zu. Dieser habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf Berichte bezogen, die schon zum Zeitpunkt des Verfahrens vor Bundesgericht aktenkundig gewesen seien. Dieses habe jedoch explizit festgehalten, dass aufgrund der bekannten medizinischen Dokumentation nicht darüber befunden werden könne, ob die Invalidität schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei oder nicht. Gerade deshalb sei der Fall zur Neuabklärung zurückgewiesen worden. Die Ausführungen von RAD-Arzt B._____ seien wenig differenziert und auf echtzeitliche Dokumente aus den Jahren im Ausland habe er sich bei seiner Beurteilung nicht abgestützt. Eine Begründung für seine Auffassung und vor allem eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit im Falle der psychischen Störung des Beschwerdeführers habe er nicht geliefert (vgl. Beschwerde -7- S. 4 f.). Selbst wenn mit den Ausführungen von RAD-Arzt B._____ vom 20. September 2022 aber ein Eintritt des Gesundheitsschadens oder eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in invalidisierendem Ausmass vor Einreise in die Schweiz bewiesen wäre, sei damit noch keine vorbestehende Invalidität begründet. Der Eintritt des Gesundheitsschadens sei nicht gleichzusetzen mit dem im vorliegenden Fall massgebenden Eintritt der Invalidität. Er sei ausweislich der Akten im Jahr 2015 während drei Monaten am Stück und im Jahr 2016 während sechs Monaten am Stück voll erwerbstätig gewesen. Eine Invalidität könne zuvor also noch gar nicht entstanden sein (vgl. Beschwerde S. 5). 5.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 davon aus, die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen für den Bezug einer Rente könnten nicht erfüllt sein, da der Versiche- rungsfall spätestens im Jahr 2008 und somit vor der Einreise des Be- schwerdeführers in die Schweiz eingetreten sei (VB 95 S. 1 f.). 5.3. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ein- reise in die Schweiz im August 2015 (VB 2 S. 2) bereits seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden litt (VB 1 S. 6; 13 S. 3, 10, 14 f.; 55 S. 2; 76 S. 2 f.; 86 S. 4). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch rechtsprechungsgemäss nicht alleine aufgrund dieses Umstandes davon ausgehen, dass die Invalidität des Beschwerdeführers damit bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei. So lässt das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden bzw. einer deswegen attestierten Arbeitsunfähigkeit per se noch nicht auf eine (bereits eingetretene) Invalidität schliessen (vgl. E. 3.3. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.2.3). Echtzeitliche medizinische Berichte, in denen dem Beschwerdeführer schon vor seiner Einreise in die Schweiz eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, finden sich in den Akten nicht. Selbst wenn die (auf dem gleichen Gesundheitsschaden basierende) Invalidität jedoch bereits vor der Einreise in die Schweiz als eingetreten zu gelten hätte, hätte das Rentengesuch nicht ohne Weiteres abgewiesen werden dürfen, sondern es wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob den nach der Einreise geleisteten Arbeitseinsätzen (VB 87 S. 2) die Bedeutung eines erheblichen Unterbruchs der Invalidität beizumessen wäre, so dass vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiterführende Abklärungen davon ausgehen, die Invalidität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz -8- eingetreten bzw. (gegebenenfalls) es bestehe weiterhin der gleiche Versicherungsfall. 5.4. Zusammenfassend ist es aktuell aufgrund der unzureichenden Abklärun- gen der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beginn der mindestens ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch andauernden 40%igen Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers (Beginn Wartejahr) sowie den Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend relevanten) Invalidität festzulegen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Der massgebliche Sachverhalt erweist sich damit als unvoll- ständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weitere Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. März 2023 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im -9- Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker