VB 87.2 S. 56). Der in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023 (VB 113 S. 1) zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich, bei welchem von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgegangen wird, wurde vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Dessen Rentenanspruch wurde angesichts des resultierenden Invaliditätsgrades von 0 % korrekterweise verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.