dass sämtliche Bewertungen im Gutachten im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf medizinisch-theoretischer Grundlage beruhen und keinesfalls rechtliche Aspekte implizieren würden (VB 87.3 S. 31). Es kann somit abschliessend festgehalten werden, dass in psychischer Hinsicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.