_ bestätigt wurde (VB 110 und 111), ist festzustellen, dass vorliegend in psychischer Hinsicht keine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gutachter erklärte, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (VB 87.3 S. 32), schickte er doch voraus, - 15 -