5.3. Da gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. VB 87.3 S. 30; E. 4.4.3), was auch von med. pract. B._____ sowie RAD-Ärztin E._____ bestätigt wurde (VB 110 und 111), ist festzustellen, dass vorliegend in psychischer Hinsicht keine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne besteht.