5. 5.1. Nach dem Gesagten ist auch bezüglich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ abzustellen. Einzugehen ist auf den Umstand, dass er festgehalten hat, aus medizinischer Sicht seien die Standardindikatoren mehrheitlich nicht erfüllt, es liege kein verselbständigtes psychiatrisches Leiden vor (VB 87.3 S. 30), und gleichzeitig erklärte, im Untersuchungszeitpunkt bestehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) seit dem 25. Oktober 2021 (vgl. VB 87.3 S. 32).