Ausserdem ist ein Neurologe ohnehin nicht fachkompetent, psychiatrische Diagnosen zu stellen sowie psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen, und beim Psychotherapeuten handelt es sich nicht um einen Arzt, womit keine ärztliche Beurteilung erfolgte. Eine vom psychiatrischen Teilgutachten abweichende fachärztliche Beurteilung liegt somit mit den Stellungnahmen der Vertreter des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. BGE 143 V 418 S. 429 E. 7.1).