Es kann somit festgehalten werden, dass Dr. med. F._____ sowie die Vertreter des Beschwerdeführers keine neuen wichtigen Aspekte vorbrachten, die im Rahmen der Begutachtung durch die Neuroinstitut St. Gallen GmbH unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sondern lediglich eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts vornahmen. Ausserdem ist ein Neurologe ohnehin nicht fachkompetent, psychiatrische Diagnosen zu stellen sowie psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen, und beim Psychotherapeuten handelt es sich nicht um einen Arzt, womit keine ärztliche Beurteilung erfolgte.