Seine Ausführungen sind durchwegs gut begründet und nachvollziehbar. Zum Thema posttraumatische Belastungsstörung ist anzumerken, dass er im Wissen um die Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers ausführte, dass dieser von keinen posttraumatischen Symptomen berichtet habe (VB 87.3 S. 7) und folglich auch keine entsprechende Diagnose stellte.