Neue Umstände oder nicht berücksichtigte Aspekte brachten jedoch weder der behandelnde Arzt Dr. med. F._____ noch die beiden Vertreter des Beschwerdeführers vor. Der Gutachter stellte seine Diagnosen unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Aspekte und kam nach der Prüfung der Standardindikatoren zum Schluss, dass die Standardindikatoren mehrheitlich nicht erfüllt seien und kein verselbständigtes psychiatrisches Leiden vorliege (VB 87.3 S. 30). Seine Ausführungen sind durchwegs gut begründet und nachvollziehbar.