4.4.3. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits die anderslautende Einschätzung eines behandelnden Arztes ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten nur unter gewissen Bedingungen in Frage stellen kann (vgl. E. 4.4.2), gilt dies umso mehr dann, wenn die behandelnden bzw. im Auftrag des behandelnden Arztes begutachtenden Medizinalpersonen den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertreten und in dieser Funktion somit seine Interes- - 13 - sen zu wahren haben (vgl. Vollmacht vom 17. April 2023 [Beilage zur Beschwerde vom 27. April 2023]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).