Bezüglich der Neuroinstitut St. Gallen GmbH als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche, befangen sein können (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Da eine Befangenheit aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen bereits verneint wurde (vgl. E. 4.3.1) und auch keine anderweitigen Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit von Prof. Dr. med. C._____ ersichtlich sind, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. med. C._____ bestehen.