4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei Prof. Dr. med. C._____ bzw. der Neuroinstitut St. Gallen GmbH bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit, da sie ein hohes Auftragsvolumen seitens der Invalidenversicherung aufweise (vgl. Beschwerde S. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der regelmässige Beizug eines Gutachters oder eines Begutachtungsinstituts durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine nicht zur Befangenheit des betreffenden Sachverständigen führen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.;