4.3.1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Misstrauen gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. C._____ hegt, jedoch keine objektiven Anhaltspunkte für dessen Befangenheit ersichtlich sind. Vielmehr liegt es nahe, dass es sich um das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, welches insbesondere von seinen psychischen Leiden geprägt sein dürfte, handelt. Auch in dieser Hinsicht ist eine Befangenheit von Prof. Dr. med. C._____ somit zu verneinen.