Er habe den Beschwerdeführer nur teilweise als offen wahrgenommen. Es seien erhöhtes Misstrauen, paranoid anmutende Gedanken, Ängste und zahlreiche Inkonsistenzen festzustellen gewesen. Nach der Untersuchung habe der Beschwerdeführer zudem beim Institut angerufen, um Beschimpfungen zu platzieren (vgl. VB 87.3 S. 16). Überdies habe der Orthopäde in der bidisziplinären Konferenz berichtet, dass ihn der Beschwerdeführer misstrauisch gefragt habe, ob der Gutachter Prof. Dr. med. - 10 - C._____ Russe sei. Er vermute, dass es sich bei diesem um einen Freund seiner Ex-Freundin handle (vgl. VB 87.3 S. 14).