4.3.1.5. Betrachtet man das Gutachten als Ganzes, kann festgestellt werden, dass es in sachlicher Art und Weise abgefasst wurde und keine Hinweise auf eine Antipathie des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich sind. Vielmehr legte der Gutachter im Gutachten transparent dar, dass das Misstrauen des Beschwerdeführers – welches zu dessen Beschwerdebild passt (vgl. VB 87.3 S. 16; 117 S. 16) und wie er es auch in der Beschwerde wieder zum Ausdruck bringt – bereits während der Untersuchung gegenwärtig gewesen sei. Der Gutachter merkte an, dass sich der Beschwerdeführer zunächst emotional zurückhaltend gezeigt habe.